Bei der Zweitmeinung handelt es sich nicht um einen Akt des Misstrauens gegenüber dem Arzt. Sie soll vielmehr dazu dienen, die Aufklärung des einzelnen Patienten zu optimieren, damit dieser bei voller Kenntnis des Sachverhalts in die empfohlene Behandlung einwilligen oder diese ablehnen kann (Kanton VD: Gesetz vom 29. Mai 1985 über die öffentliche Gesundheit und Gesetz vom 10. Februar 2004 über Massnahmen zur Förderung und Teilhabe von behinderten Menschen). Das ist eine gängige Praxis, auch für die Ärzte im Neurocentre, die gerne spontan für eine Zweitmeinung zur Verfügung stehen.